Juristisch

Artikel 2 des Grundgesetzes garantiert die körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Leben. Der deutsche Rechtswissenschaftler Wolfram Höfling plädiert für eine enge Zustimmungslösung:

"Das Leben ist vor externer Verfügbarkeit zu schützen, und das bedeutet: Schützenswert ist eine Person unabhängig von ihren Zuständen. Da die Theorien, die für den Hirntod als Tod des Menschen sprechen, wenig überzeugend sind, hat zu gelten: In dubio pro vita."

Otfried Seewald dagegen spricht sich für eine Widerspruchslösung aus, die den einzelnen Bürgern zu Lebzeiten die Erklärungslast auferlegt.

Einig sind sich die Juristen, dass die Aufklärung der Bevölkerung verstärkt werden müsse.  

Das 2012 überarbeitete Transplantationsgesetz regelt:

 

"Durch das Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz werden jeder Bürger und jede Bürgerin regelmäßig in die Lage versetzt, sich mit der Frage der eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen und eine Erklärung auch zu dokumentieren. Die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen werden verpflichtet ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Informationen zur Organspende und einen Organspendeausweis innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz und dann alle zwei Jahre zu übersenden und ihnen dabei fachlich qualifizierte Ansprechpartner für Fragen zur Organ- und Gewebespende zu benennen." 

 

Eine Erklärung zur Organspende wird nicht erzwungen. Allerdings macht es Sinn, die eigene Überzeugung zu dokumentieren, da andernfalls die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen des Sterbenden befragt werden müssen.